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Wer sich jetzt keine Zeit nimmt, seine Vorsorge zu regeln,

braucht später viel Zeit, mit den Konsequenzen zu leben!

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Urteile zur Pflege

Fast 10 Jahre im Wachkoma wegen einer unklaren Patientenverfügung

Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch  lebenserhaltender Maßnahme!

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes für einen Fall in Freising zeigt einmal mehr, wie wichtig die richtigen, vollständigen Unterlagen sind.

Vorinstanzen:

AG Freising - XVII 157/12 - Beschluss vom 29. Juni 2015

LG Landshut - 64 T 1826/15 - Beschluss vom 8. Februar 2018

Beschluss Bundesgerichtshof vom 14. November 2018 - AZ: XII ZB 107/18

Hier zur Mitteilung der Pressestelle ...



"Keinesfalls sollte man einen Vordruck aus dem Internet verwenden"

Die Vorsorgevollmacht regelt die Vertretung durch eine Vertrauensperson in vielen rechtlichen Angelegenheiten. Die Patientenverfügung hingegen bezieht sich ausschließlich auf ärztliche Behandlungen. In einer Patientenverfügung legen Sie fest, wie Sie im Krankheitsfall ärztlich behandelt werden möchten. Sie legen bspw. fest, ob Sie bestimmte Behandlungsmethoden ausschließen und in welche medizinischen Maßnahmen Sie im Vorfeld einwilligen und in welche nicht. Anders als eine Vorsorgevollmacht muss eine Patientenverfügung allerdings immer schriftlich verfasst werden.

Bundesgerichtshof Karlsruhe, Beschluss vom 09.08.2016
- AZ: XII ZB 61/16 -

Patienten, die im Falle einer schweren Erkrankung auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichten wollen, müssen dazu in ihrer Patientenverfügung präzise Angaben machen. Äußern sie sich nicht konkret genug, kann es auf die ebenfalls vorliegende Vorsorgevollmacht ankommen, ob lebensverlängernde ärztliche Maßnahmen beendet werden.

Dem BGH ist die Formulierung "lebensverlängernde Maßnahmen" nicht konkret genug. Es lässt sich hieraus weder eine bestimmte Behandlung, noch der Wunsch zu sterben ableiten. Ohne Verweis auf bestimmte Maßnahmen oder Krankheiten sei unklar, ob die Ablehnung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen auch die künstliche Ernährung umfasst. Daher greift zunächst die Vorsorgevollmacht.

Millionen Deutsche sind nach Angaben der Deutschen Stiftung Patientenschutz nun aufgefordert, ihre Dokumente zu überprüfen. Vorstand Eugen Brysch empfielt unter anderem: "Keinesfalls sollte man einen Vordruck aus dem Internet verwenden".



Schwiegersohn muss Sozialamt Einkommen und Vermögen offenlegen

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.02.2016
L 5 SO 78/15 -

Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie wird durch mögliche Unterhaltspflicht nicht verletzt

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Schwiegersohn einer Empfängerin von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verpflichtet ist, dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögens­verhältnisse zu erteilen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz der inzwischen verstorbenen Hilfeempfängerin bis zu ihrem Tod Hilfe zur Pflege gewährt. Wie von der Tochter der Hilfeempfängerin verlangte sie auch von deren Ehemann Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Kreisverwaltung müsse feststellen, ob die Ehefrau gegenüber der Hilfeempfängerin nach dem Zivilrecht unterhaltspflichtig gewesen sei und somit verpflichtet sei, an die Mutter geleistete Sozialhilfe an die Kreisverwaltung zurückzuzahlen. Dabei hätte die Tochter der Mutter auch dann Unterhalt zahlen müssen, wenn sie selbst kein über den eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen habe, sofern ihr Einkommen wegen des vom Ehepartner erzielten Einkommens nicht für den gemeinsamen Familienunterhalt der Familie der Tochter benötigt werde oder wenn die Tochter von ihrem Ehemann ein Taschengeld erhalte.

Auskunftsverlangen verstößt nicht gegen verfassungsrechtliches Gleichbehandlungsgebot

Die Klage des Schwiegersohns gegen dieses Auskunftsbegehren blieb vor dem Sozialgericht und dem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz erfolglos. Entgegen der Auffassung des Schwiegersohns verstoße das Auskunftsverlangen nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.

  Vorsorgevollmacht

  Patientenverfügung

  Betreuungsverfügung

  Sorgerechtsverfügung

  Pflegeversicherung



BGH: Elternunterhalt im Pflegefall hat Vorrang vor eigener Altersvorsorge

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Pflichten zum Elternunterhalt ausgeweitet. Die Richter entschieden, dass Kinder auch dann im Pflegefall der Eltern für deren Unterhalt aufkommen müssen, auch wenn sie selbst kein eigenes Einkommen haben. Ist Vermögen vorhanden, darf es auch nicht für die eigene Altersvorsorge gespart werden - so lang man durch den Ehepartner im Alter abgesichert ist.

Sind die Eltern bzw. Großeltern nicht mehr in der Lage, eigenständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, sind Kinder oder Enkel nach § 1601 BGB unterhaltspflichtig. Zwar kommt das Sozialamt zunächst für entstehende Kosten auf, holt sich das Geld jedoch im Nachhinein zurück. Wer Vermögen hat, darf nach dem BGH-Urteil (Az. XII ZB 236/14, 29.4.2015) nicht damit rechnen, dieses Geld für die eigene Altersvorsorge zu behalten.

Sozialamt forderte rund 7.300 Euro Unterhaltszahlung für Pflegekosten der Mutter

Im vorliegenden Fall hat die Tochter nach Geburt des ersten Kindes ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben. Ihr Ehemann verdiente zuletzt über 70.000 Euro im Jahr, bevor er mit eine Rente wegen Schwerbehinderung bezog. Als die Mutter in einem Pflegeheim untergebracht wurde, konnte die Tochter deren Unterhaltskosten nicht selbst tragen, das Sozialamt sprang ein. Dies forderte anschießend jedoch die gezahlte Summe für den Zeitraum von Januar 2010 bis Februar 2013 in Höhe von insgesamt 7.296,88 Euro zurück.

Das Oberlandesgericht Köln zeigte auf, dass der Tochter keine Einkünfte für den Elternunterhalt zur Verfügung stehen. Die Richter sprachen ihr auch ein Altersvorsorgevermögen von 178.192,94 € zu, darunter unter anderem die eigene Immobilie und zwei Lebensversicherungen im Wert von rund 15.500 und 6.400 Euro. Dass der Ehemann möglicherweise für die Altersvorsorge für ihn und seine Frau aufkommen könnte, spielte für das OLG keine tragende Rolle: „Gerade der Umstand, dass er bei der primären Altersvorsorge auf seinen Ehegatten angewiesen sei, bringe für den nicht erwerbstätigen Ehegatten die Notwendigkeit mit sich, eine eigene zusätzliche private Vorsorge zu treffen“, so die Kölner Richter.

Keine Mietausgaben aufgrund einer selbstgenutzen Immobilie gelten als Einkommen

Der BGH entschied jedoch, dass das Urteil des Oberlandesgerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Zum einen ist die Tochter alleinige Eigentümerin eines Einfamilienhauses, da sie keine Miete zahlt, ist ihr diese als Einkommen anzurechnen. Zinsvorteile aufgrund des Wohnvorteils sind ihr also als Vermögen anzurechnen, welche sie teilweise zur Versorgung ihrer Mutter hätte einsetzen können. Denn, so der BGH: „Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht.“

Die Karlsruher Richter folgten dem OLG-Urteil jedoch dahingehend, dass die selbstbewohnten Immobilie der Tochter nicht zu verwerten ist. Zusätzlich wird ein „Notgroschen“ geschont. Die Höhe des Notgroschens lässt sich nicht pauschal festlegen, im Falle eines alleinstehenden, kinderlosen Unterhaltsschuldners, der über ein Erwerbseinkommen unterhalb des Selbstbehalts verfügt, hat der Senat einen Betrag von 10.000 € als ausreichend erachtet.

Altersvorsorge durch den Ehegatten gesichert

Weiter partizipiert die Tochter an der Altersvorsorge ihres Ehemannes: „So wie die Ehegatten in einer Hausfrauenehe während der aktiven Zeit des erwerbstätigen Ehegatten von dessen Einkommen leben, leben sie nach Renteneintritt von dessen Rente nebst Zusatzversorgung“, heißt es im Urteil des BGH. Ein eigenes Altersvorsorgevermögen zu bilden, wäre für sie nur dann nötig, wenn sie über den Ehemann nicht hinreichend abgesichert ist.

Bedenken über das Urteil äußerte Martin Wahlers, Fachanwalt für Familienrecht aus Darmstadt gegenüber Stiftung Warentest: Nicht nur wird die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Frau im Alter eingeschränkt, sondern der Mann wird im Grunde gezwungen, doppelt vorzusorgen, will er nicht sein Altersvorsorgevermögen irgendwann auf zwei Personen aufteilen“. Der Fall geht nun zur erneuten Überprüfung an das OLG Köln zurück.


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