Wer sich nach einem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort entfernt, der muss in vielen Fällen damit rechnen, seinen Versicherungsschutz zu verlieren. Auch das Landgericht Düsseldorf kam in einem verhandelten Fall zu diesem Ergebnis, da das Fehlverhalten des Fahrers als "erheblich" eingestuft wurde.Zunächst einmal übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar auch nach einer Unfallflucht des versicherten Fahrers den Schaden, der dem Unfallopfer entstanden ist. Im Außenverhältnis muss der Versicherer seiner Leistungspflicht also erst einmal nachkommen. Ganz anders sieht es jedoch im Innenverhältnis zwischen Versicherungsgesellschaft und dem Versicherten aus. Hat sich dieser nämlich unerlaubt vom Unfallort entfernt, ist dies ein grobes Fehlverhalten. Die Unfallflucht führt dazu, dass der Versicherer den Fahrer in Regress nehmen darf. Ob die gesamte Summe oder ein Teil vom Versicherer zurückverlangt wird, hängt von der Schwere des Fehlverhaltens ab. Denn natürlich macht es einen Unterschied, ob sich der Fahrer nach einem "kleinen" Unfall mit leichtem Materialschaden unerlaubt entfernt oder ob bei dem Unfall Personen zu Schaden gekommen sind. Grundlage für die Regressansprüche des Versicherers sind in solchen Fällen die Regelungen des neuen VVG (Versicherungsvertragsgesetz).